§ 1
Geltungsbereich & Abwehrklausel
(2) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden zurückgewiesen. Diese werden nur dann wirksam, wenn sie von dem Anbieter ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
§ 2
Zustandekommen des Vertrages
(2) Durch das Absenden der Bestellung im Internet-Shop gibt der Kunde ein verbindliches Angebot gerichtet auf den Abschluss eines Kaufvertrages über die im Warenkorb enthaltenen Waren ab. Mit dem Absenden der Bestellung erkennt der Kunde auch diese Geschäftsbedingungen als für das Rechtsverhältnis mit dem Anbieter allein maßgeblich an.
(3) Der Anbieter bestätigt den Eingang der Bestellung des Kunden durch Versendung einer Bestätigungs-E-Mail. Diese Bestellbestätigung stellt noch nicht die Annahme des Vertragsangebotes durch den Anbieter dar. Sie dient lediglich der Information des Kunden, dass die Bestellung beim Anbieter eingegangen ist. Die Erklärung der Annahme des Vertragsangebotes erfolgt durch die Auslieferung der Ware oder eine ausdrückliche Annahmeerklärung.
§ 3
Widerrufsrecht für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB
Widerrufsbelehrung:
Widerrufsrecht
Der Widerruf ist zu richten an:
Edelmetallhandel Christian Brünisholz
Thomas - Mann - Str. 5
66497 Contwig
Widerrufsfolgen
Besondere Hinweise
Ende der Widerrufsbelehrung
§ 4
Eigentumsvorbehalt
§ 5
Fälligkeit
§ 6
Gewährleistung
(2) Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche des Kunden beträgt bei Verbrauchern bei neu hergestellten Sachen 2 Jahre, bei gebrauchten Sachen 1 Jahr. Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist bei neu hergestellten Sachen 1 Jahr, bei gebrauchten Sachen 6 Monate. Die vorstehende Verkürzung der Verjährungsfristen gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit sowie für Schadensersatzansprüche aufgrund einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist. Die vorstehende Verkürzung der Verjährungsfristen gilt ebenfalls nicht für Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(3) Eine Garantie wird von dem Anbieter nicht übernommen.
§ 7
Haftungsausschluss
(2) Von dem unter Ziffer 1 bestimmten Haftungsausschluss ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und Schadensersatzansprüche aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist. Von dem Haftungsausschluss ebenfalls ausgenommen ist die Haftung für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
(3) Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) bleiben unberührt.
§ 8
Abtretungs- und Verpfändungsverbot
§ 9
Aufrechnung
§ 10
Rechtswahl & Gerichtsstand
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Anbieter ist der Sitz des Anbieters, sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
§ 11
Salvatorische Klausel
Quelle: Rechtsanwalt Hannover - Arbeitsrecht | Verkehrsrecht
§ 147a GewO Verbotener Erwerb von Edelmetallen und Edelsteinen
(1) Es ist verboten, von Minderjährigen gewerbsmäßig
1.Edelmetalle (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetalle), edelmetallhaltige
Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen oder
2.Edelsteine, Schmucksteine, synthetische Steine oder Perlen zu erwerben.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Gegenstände der in Absatz 1 bezeichneten Art von Minderjährigen gewerbsmäßig erwirbt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. § 148b GewO Fahrlässige Hehlerei von Edelmetallen und Edelsteinen Wer gewerbsmäßig mit den in § 147a Abs. 1 GewO bezeichneten Gegenständen Handel treibt oder gewerbsmäßig Edelmetalle und edelmetallhaltige Legierungen und Rückständehiervon schmilzt, probiert oder scheidet oder aus den Gemengen und Verbindungen von Edelmetallabfällen mit Stoffen anderer Art Edelmetalle wiedergewinnt und beim Betriebeines derartigen Gewerbes einen der in § 147a Abs. 1 GewO bezeichneten Gegenstände, von dem er fahrlässig nicht erkannt hat, daß ihn ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen ein fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sich oder einem Dritten verschafft, ihn absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen anderen zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafebestraft.



